5.3 Die Differenz zwischen dem Budget mit Abzug des Konkubinatsbeitrags und der von der Vorinstanz vom 1. September 2020 bis 31. Juli 2021 fälschlicherweise voll ausbezahlten Asylsozialhilfe beträgt CHF 7'473.80. Dieser Betrag ergibt sich nachvollziehbar aus den Vorakten und wird von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich bestritten.