Der Aufforderung der Rechtsabteilung, das Budget der Beschwerdeführerin als Unterstützungseinheit zu berechnen, ist die Vorinstanz jedoch nicht nachgekommen. Da die Beschwerdeführerin mit dem Abzug des Konkubinatsbeitrags gegenüber einer Budgetberechnung als Unterstützungseinheit nicht schlechter gestellt ist und die Differenz, wenn überhaupt, sehr klein wäre, ist vorliegend auf eine Berechnung als Unterstützungseinheit zu verzichten und nachfolgend auf die Budgetberechnung mit Konkubinatsbeitrag abzustellen.