Vorliegend führt die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann einen gemeinsamen Haushalt. Demzufolge hätte die Vorinstanz für die Berechnung ihres Anspruchs auf Asylsozialhilfe von einer Unterstützungseinheit ausgehen müssen. Der Aufforderung der Rechtsabteilung, das Budget der Beschwerdeführerin als Unterstützungseinheit zu berechnen, ist die Vorinstanz jedoch nicht nachgekommen.