5.2 Bei verheirateten Paaren, die gemeinsam einen Haushalt führen, wird grundsätzlich kein Konkubinatsbeitrag des nicht unterstützen Ehepartners an die sozialhilferechtliche Unterstützungsleistung des anderen Ehepartners angerechnet, sondern das Ehepaar als Unterstützungseinheit betrachtet. Das heisst, ihr Anspruch auf Sozialhilfe ist gemeinsam – unter Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben beider Ehepartner – zu beurteilen.26 Im Unterschied zur Beurteilung als Unterstützungseinheit wird bei Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages das «erweiterte SKOS-Budget» des nicht unterstützten Partners berücksichtigt. Das heisst, das Einkommen der nicht unterstützten Person