Die Vorinstanz rechnete der Beschwerdeführerin deshalb in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. September 2021 rückwirkend einen Konkubinatsbeitrag an. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2022 hielt sie jedoch fest, dass sie fälschlicherweise nicht von einer Unterstützungseinheit ausgegangen sei. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist, in welcher Form, Konkubinatsbeitrag oder Unterstützungseinheit, das Einkommen des Ehemannes hätte berücksichtigt werden müssen.