5.1 Die Beschwerdeführerin fällt als vorläufig Aufgenommene in den Geltungsbereich des SAFG.20 Da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, aus eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, hatte sie Anspruch auf Asylsozialhilfe.21 Bis zur Übertragung des Dossiers Ende Juni 2020 an die Vorinstanz war die C.___ für die Beschwerdeführerin zuständig. Dem Übertragungsbericht der C.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin verheiratet ist und mit ihrem Ehemann gemeinsam einen Haushalt führt.22