4.3 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 16. November 2021, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Übernahme des Dossiers der Beschwerdeführerin eine EBA-Lehre absolviert. Per 1. August 2020 habe der Ehemann in eine Festanstellung gewechselt und entsprechend einen höheren Lohn erzielt. Dies sei der Vorinstanz zunächst nicht bewusst gewesen. Mit der Reorganisation der internen Struktur der Vorinstanz sei ab Februar 2021 eine neue fallführende Person für die Beschwerdeführerin zuständig gewesen. Diese habe die Beschwerdeführerin am 25. März 2021 aufgefordert, die Lohnabrechnungen ihres Ehemanns monatlich der Vorinstanz einzureichen.