Weder sie noch ihren Ehemann treffe ein Verschulden daran, dass ihr angeblich zu Unrecht Leistungen ausbezahlt worden seien. Der Fehler liege vielmehr in der mangelhaften Kommunikation und Organisation der Vorinstanz. Weiter habe die Beschwerdeführerin stark unter der Situation gelitten, weshalb es nicht gerecht sei, wenn sie nun den gesamten Betrag zurückzahlen müsse.