Daraufhin habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mitgeteilt, keine Kenntnis von ihrer Ehe und der finanziellen Selbständigkeit ihres Ehemannes gehabt zu haben und habe am 16. September 2021 die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen in Höhe von CHF 7'473.80 verfügt. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie sei ihrer Verpflichtung gemäss Art. 20 SAFG, der zuständigen Stelle die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, nachgekommen. Weder sie noch ihren Ehemann treffe ein Verschulden daran, dass ihr angeblich zu Unrecht Leistungen ausbezahlt worden seien.