In der Folge habe die für sie zuständige Sachbearbeiterin innerhalb eines Jahres viermal gewechselt und sie habe ihre Situation stets neu erläutern müssen. Im Juli 2021 sei die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe abgelöst worden, da ihr Ehemann seine Berufslehre beendet und dank einer Festanstellung nunmehr für beide aufkommen könne. Daraufhin habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mitgeteilt, keine Kenntnis von ihrer Ehe und der finanziellen Selbständigkeit ihres Ehemannes gehabt zu haben und habe am 16. September 2021 die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen in Höhe von CHF 7'473.80 verfügt.