weiterhin die monatlichen Sozialhilfeleistungen ausbezahlt, ohne einen Konkubinatsbeitrag zu berechnen und vom Budget der Beschwerdeführerin abzuziehen. Bei einem Gespräch am 14. Juli 2021 sei die Beschwerdeführerin über die Sachlage informiert worden und schliesslich auf ihren Wunsch hin per 1. August 2021 von der Sozialhilfe abgelöst worden. In Rahmen eines Gesprächs am 9. September 2021 sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt worden.