Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe zwar bereits am 11. November 2020 diverse Unterlagen, unter anderem seine Lohnabrechnungen vom August und Oktober 2020, eingereicht. Aus den Lohnabrechnungen sei ersichtlich gewesen, dass das Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin ausreiche, um einen Teil ihrer Kosten zu decken. In der Folge habe die Vorinstanz aber fälschlicherweise