4.1 In ihrer Verfügung vom 16. September 2021 führt die Vorinstanz aus, sie habe die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Juli 2021 mit Asylsozialhilfe unterstützt. Bei der Dossierüberprüfung habe sie festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammenwohne, der seit August 2020 ein Einkommen erziele, mit dem er zu ihrem Unterhalt beitragen könne. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe zwar bereits am 11. November 2020 diverse Unterlagen, unter anderem seine Lohnabrechnungen vom August und Oktober 2020, eingereicht.