Voraussetzung für den Erlass einer Rückerstattungsverfügung resp. für den Abschluss einer Rückerstattungsvereinbarung, ist, dass die Sozialhilfebehörde nebst den Vorliegen eines Rückerstattungsgrunds stets auch allfällige Befreiungsgründe – namentlich der Verzicht auf eine Rückerstattung in Härtefällen oder aus Billigkeitsgründen – prüft.14 Nach der gesetzlichen Verfahrensregelung sind somit im Fall,