3.2.3 Der Sozialdienst ist verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt sind. Er trifft diesfalls mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Art. 44 Abs. 2 SHG). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Art. 44 Abs. 3 SHG). Voraussetzung für den Erlass einer Rückerstattungsverfügung resp.