Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kostengutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Der Grundbedarf für Personen in individuellen Unterkünften wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt. Er beträgt pro Person für einen Zweipersonenhaushalt pauschal CHF 533.00 (Art. 2 SADV i.V.m. Art. 23 Abs. 2 SAFV).