2/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2473 sei die Zuständigkeit für den Ehemann nicht bei der Vorinstanz, sondern der Gemeinde gewesen. Der Aufforderung, das Budget der Beschwerdeführerin als Unterstützungseinheit zu berechnen, kam die Vorinstanz nicht nach. 7. Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Begründungen fest.