6. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2022 hielt die Vorinstanz fest, dass sie fälschlicherweise nicht von einer Unterstützungseinheit ausgegangen sei und stattdessen einen Konkubinatsbeitrag angerechnet habe. Bei der Übernahme des Dossiers der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz habe dieses lediglich die Beschwerdeführerin beinhaltet und aufgrund seines Aufenthaltsstatus 1 Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer, Vorakten 2 Sozialhilfeantrag vom 27. Mai 2021, Vorakten 3 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-,