5. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2022 forderte die Rechtsabteilung die Vorinstanz auf, sich dazu zu äussern, weshalb für die Beschwerdeführerin ein Konkubinatsbeitrag angerechnet worden sei, anstatt das Ehepaar als Unterstützungseinheit zu betrachten. Weiter wurde die Vorinstanz aufgefordert, allenfalls eine entsprechend korrigierte Berechnung vorzunehmen.