3. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2021 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 16. September 2021 und den Erlass oder zumindest die Kürzung des Rückerstattungsbetrags. 4. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 16. November 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.