2. Mit Verfügung vom 16. September 2021 stellt die Vorinstanz fest, dass sie bei der Dossierüberprüfung festgestellt habe, dass D.___, der Ehemann der Beschwerdeführerin (fortan: Ehemann), seit dem 1. August 2020 ein Einkommen erziele, welches die Kosten der Beschwerdeführerin teilweise zu decken vermöge. Fälschlicherweise habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin jedoch weiterhin die vollen Sozialhilfeleistungen ausbezahlt, ohne einen Konkubinatsbeitrag abzuziehen. Aufgrund dessen verfügte die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin werde verpflichtet, die unrechtsmässig bezogene Leistung im Umfang von CHF 7’473.80 zurückzubezahlen.