Bei der Nachinspektion handelt es sich somit um einen klassischen Realakt, der an sich nicht anfechtbar ist. Der Rechtsschutz gegen kantonale Realakte ist jedoch wie bereits ausgeführt praxisgemäss über den Erlass einer Feststellungsverfügung in einem nachträglichen Verwaltungsverfahren möglich. Dass die Inspektion und damit der Realakt angekündigt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Die Ankündigung eines Realaktes hat weder zur Folge, dass dieser verfügt werden müsste, noch dass die Ankündigung selbst ein Realakt darstellt, gegen welchen ein Rechtsschutz besteht.