Bei einer Inspektion handelt es sich somit, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, um die Durchsetzung von verwaltungsrechtlichen Rechten und Pflichten, sprich um den unmittelbaren Vollzug des Verwaltungsrechts. Eine vorgängige Sachverfügung ist indessen nicht nötig, da die Verwaltungshandlung vorliegend direkt gestützt auf Art. 65 Abs. 2 GesV vorgenommen werden kann.