4.4 Die Nachinspektion zielt nicht direkt darauf ab, die Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers zu gestalten. Vielmehr geht es darum, den Zustand der Privatapotheke zu überprüfen und den Sachverhalt, d.h. Tatsachen festzustellen. Zu einer Gestaltung der Rechte kommt es regelmässig erst im Nachgang an eine Inspektion, wenn gestützt auf deren Ergebnisse Massnahmen getroffen werden. Bei einer Inspektion handelt es sich somit, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, um die Durchsetzung von verwaltungsrechtlichen Rechten und Pflichten, sprich um den unmittelbaren Vollzug des Verwaltungsrechts.