4.3 Die Vorinstanz führt gestützt auf Art. 65 Abs. 1 GesV vor der Bewilligungserteilung zum Führen einer Privatapotheke eine Inspektion durch und überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung erfüllt sind. Die Inspektionen sind periodisch zu wiederholen (ordentliche Inspektionen). Gemäss Art. 65 Abs. 2 GesV nimmt die Vorinstanz bei Wechsel der Betriebsleitung und soweit es verordnungswidrige Zustände oder ein entsprechender Verdacht notwendig machen, zusätzliche Inspektionen vor. Dies können jederzeit und so oft als nötig durchgeführt werden (ausserordentliche Inspektionen).