Geht es um Verwaltungsverrichtungen, die der zwangsweise Durchsetzung von verwaltungsrechtlichen Rechten und Pflichten dienen, spricht man von Vollzugshandlungen.30 Dabei bezeichnet man als unmittelbaren Vollzug des Verwaltungsrechts Handlungen, die ohne vorgängige Sachverfügung direkt gestützt auf den entsprechenden Verwaltungsrechtserlass vorgenommen werden.31 4.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob durch das Verweigern einer Verfügung betreffend die Nachinspektion ein pflichtwidriges Untätigsein der Vorinstanz vorliegt, d.h. es ist zu klären, ob der Beschwerdeführer überhaupt Anrecht auf eine entsprechende vorgängige Verfügung hat.