Als Realakte gelten Handlungen, die die individuellen (Aussen-)Rechte und (Aussen-)Pflichten einer Person weder gestalten noch feststellen, sondern in erster Linie einen tatsächlichen Erfolg herbeiführen wollen. Realakte wirken sich war häufig reflexweise auf die individuelle Rechtsstellung aus, dennoch kann in der Regel nicht von einem Rechtsverhältnis im Sinne des Verfügungsbegriffs gesprochen werden.28 Beim Realakt handelt es sich um einen Sammelbegriff der unterschiedlichst strukturierte Handlungen umfassen kann.29 Geht es um Verwaltungsverrichtungen, die der zwangsweise Durchsetzung von verwaltungsrechtlichen Rechten und Pflichten dienen, spricht man von Vollzugshandlungen.30