Die durch den Akt in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffene Person kann bei der handelnden Behörde eine Feststellungsverfügung verlangen und diese gegebenenfalls mit Beschwerde anfechten.26 Ein Realakt kann demnach nicht direkt angefochten werden, sondern es ist ein nachträgliches Verwaltungsverfahren durchzuführen.27