4.1 Primäres Anfechtungsobjekt ist in der Verwaltungsrechtspflege die Verfügung. Auch wenn auf kantonaler Ebene nach wie vor der Grundsatz gilt, was nicht verfügt ist, lässt sich nicht direkt mit Beschwerde anfechten, muss Verwaltungsrechtsschutz auch gegen kantonale Realakte möglich sein. Im Kanton Bern wird der Rechtsschutz gegen kantonale Realakte praxisgemäss über den Erlass einer Feststellungsverfügung ermöglicht: Die durch den Akt in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffene Person kann bei der handelnden Behörde eine Feststellungsverfügung verlangen und diese gegebenenfalls mit Beschwerde anfechten.26