Die Vorinstanz habe sich aber zur Recht geweigert eine Verfügung zu erlassen, da die Nachinspektion in Art. 65 GesV als Realakt formuliert sei. Zudem erwähnt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeinstanz im Schreiben vom 10. Februar 2022 auch nicht geschrieben habe, eine Beschwerde an die zuständige Direktion sei auf jeden Fall möglich, sondern vielmehr, der Beschwerdeführer müsse sich entscheiden, ob er tatsächlich formell Beschwerde gegen die Nachinspektion führen wolle.