ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung sämtlicher Rechtsstreitigkeiten und damit auch der Rechtmässigkeit des tatsächlichen Verwaltungshandelns (Realakte). Die Rechtsweggarantie als verfassungsmässiges Individualrecht gewähre nur dann Anspruch auf Überprüfung des tatsächlichen Verwaltungshandelns, wenn dieses eine individuelle, schützenswerte Rechtsposition berühre. Zuletzt liege eine Rechtsverweigerung vor, wenn sich eine Behörde zu Unrecht weigere eine Verfügung zu erlassen. Die Vorinstanz habe sich aber zur Recht geweigert eine Verfügung zu erlassen, da die Nachinspektion in Art. 65 GesV als Realakt formuliert sei.