Da bei einer Nachinspektion ein Realakt vorliege, falle eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ausser Betracht und es fehle somit an einer formellen Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Im Gegensatz zur Verfügung werde der Realakt nicht in einem förmlichen Verfahren erlassen, was insbesondere bedeute, dass den Betroffenen vorgängig kein rechtliches Gehör gewährt werden müsse. Weiter bestehe selbstverständlich nach Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung sämtlicher Rechtsstreitigkeiten und damit auch der Rechtmässigkeit des tatsächlichen Verwaltungshandelns (Realakte).