Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 an den Beschwerdeführer25 sowie mit Beschwerdevernehmlassung vom 12. August 2022 bestätigt die Vorinstanz diese Auffassung. In der Beschwerdevernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, dass eine Rechtsverweigerung nur dann möglich sei, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer Begehren bestehe. Da bei einer Nachinspektion ein Realakt vorliege, falle eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ausser Betracht und es fehle somit an einer formellen Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde.