65 GesV so formuliert, dass für Inspektionen ein Realakt (anstatt eine Verfügung) genüge. Bei Nachinspektionen gehe es um die Realakte der Vollzugshandlungen, worunter der unmittelbare Vollzug des Verwaltungsrechts falle. Diese Handlungen würden direkt gestützt auf einen Verwaltungsrechtserlass und ohne vorgängige Sachverfügung erfolgen. Ein Rechtsschutz sei nach Art. 29a BV auch bei Realakten gewährt, aber erst im Nachgang zum Realakt.24