Mit Antwortschreiben vom 29. April 2022 an den Beschwerdeführer hält die Vorinstanz fest, dass es zum Durchführen einer Nachinspektion keine vorgängige beschwerdefähige Verfügung brauche, denn Inspektionen und auch Nachinspektionen könnten nach Art. 65 GesV23 jederzeit und so oft als nötig durchgeführt werden. Müsste vor jeder Inspektion eine beschwerdefähige Verfügung erlassen und ein allfälliges Rechtsmittelverfahren durchlaufen werden, wäre der gesundheitspolizeiliche Schutz illusorisch. Aus diesem Grund sei Art. 65 GesV so formuliert, dass für Inspektionen ein Realakt (anstatt eine Verfügung) genüge.