Im Schreiben vom 17. Juni 2022 an die Vorinstanz führt der Beschwerdeführer aus, dass die Vorinstanz ihr geplantes Vorgehen durchsetzen wolle, ohne dass sie eine Verfügung erlassen und sich an die Voraussetzungen des Gesetzes gehalten habe. Bereits am 7. März 2022 habe er eine beschwerdefähige Verfügung beantragt. Dabei verweise er auf den Brief der Beschwerdeinstanz vom 10. Februar 2022, wonach eine Beschwerde an die zuständige Direktion auf jeden Fall möglich sei.22