Die Überprüfung der Fehler der Inspektoren qualifiziere verwaltungsrechtlich nicht als gesundheitspolizeiliche Schutzmassnahme im Sinne einer Überprüfung einer Gefahren- oder Konfliktsituation und sei folglich kein Realakt. Weiter bestreite er, dass diese Nachinspektion im Sinne der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit tatsächlich ein konkretes gesundheitspolizeiliches Anliegen darstelle und formal einem Realakt entspreche.21