Der Beschwerdeführer bringt im Schreiben vom 13. Mai 2022 an die Vorinstanz vor, dass es sich um einen Fehler der Inspektoren der Vorinstanz handle. Die redundanten, juristischen Ausführungen über den Realakt einer Nachinspektion seien unzutreffend. Insbesondere diene die Nachinspektion in ihrem Fall nicht dem behaupteten gesundheitspolizeilichen Schutz, sondern sei dazu da, die Inspektionsfehler der vierten periodischen Inspektion verwaltungsrechtlich zu heilen. Die Überprüfung der Fehler der Inspektoren qualifiziere verwaltungsrechtlich nicht als gesundheitspolizeiliche Schutzmassnahme im Sinne einer Überprüfung einer Gefahren- oder Konfliktsituation und sei folglich kein Realakt.