Weiter ist der Beschwerdeführer Inhaber der Betriebsbewilligung zur Führung einer Privatapotheke. Bei der fraglichen Nachinspektion geht es um die Bestätigung dieser Betriebsbewilligung. Der Beschwerdeführer ist somit als Adressat der fiktiven Verfügung ohne weiteres zur Beschwerde befugt (Art. 65 VRPG).