1.4 Das Interesse des Beschwerdeführers besteht vorliegend darin, dass die Nachinspektion gemäss seinen Gesuchen mit einer Verfügung angeordnet wird. Damit hätte er die Möglichkeit, diese anzufechten mit dem Ziel, die Nachinspektion im Endeffekt zu verhindern. Die Inspektion ist für den 13. September 2022 vorgesehen und hat im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids noch nicht stattgefunden. Somit hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Behandlung seiner Anträge und am Tätigwerden der Vorinstanz. Weiter ist der Beschwerdeführer Inhaber der Betriebsbewilligung zur Führung einer Privatapotheke.