49 Abs. 2 VRPG). Dies erlaubt einem Betroffenen, das behördliche Nichtstun mit Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen zu lassen und die Behörde gegebenenfalls zu einem aktiven Handeln zu bewegen.16 1.3 Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus. Die Schutzwürdigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Behörde auf ihre Eingabe zeitgerecht reagiert