Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Der Beschwerdeführer hat von der Vorinstanz zwei Mal, am 7. März 2022 und am 17. Juni 2022, eine anfechtbare Verfügung betreffend die Nachinspektion verlangt, was von der Vorinstanz jeweils unter Hinweis, dass es sich bei einer Nachinspektion um einen Realakt handle und somit keine beschwerdefähige Verfügung erlassen werden könne, verweigert wurde. Somit fehlt es vorliegend an einer anfechtbaren Verfügung. Entsprechend rügt der Beschwerdeführer das Verweigern einer Verfügung.