15. Mit Eingabe vom 17. August 2022 beantragt die Vorinstanz in Ergänzung zur Beschwerdevernehmlassung, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei von der B.___ AGeingereicht worden. Die Betriebsbewilligung vom 23. Januar 2020 wurde aber dem Beschwerdeführer und nicht der B.___ AGerteilt, letztere sei somit nicht zur Beschwerde legitimiert. 16. Im Rahmen ihrer Instruktionsverfügung vom 17. August 2022 stellte die Rechtsabteilung fest, dass die aufschiebende Wirkung der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 29. Juli 2022 keinen Einfluss auf die Nachinspektion vom 13. September 2022 hat.