14. Die Rechtsabteilung holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 12. August 2022, die Beschwerde vom 29. Juli 2022 sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass der Beschwerde bezüglich der auf den 13. September 2022 um 8:45 Uhr festgesetzten Inspektion keine aufschiebende Wirkung zukomme und diese somit trotz der vorliegenden Beschwerde durchgeführt werden könne. 10 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-,