12. Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 hielt die Vorinstanz erneut fest, dass es sich bei der Nachinspektion um einen Realakt handle und eine beschwerdefähige Verfügung ausser Betracht falle.15 13. Am 29. Juli 2022 hat der Beschwerdeführer bei der GSI Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Feststellung der Rechtsverweigerung und eine Anweisung an die Vorinstanz eine beschwerdefähige Verfügung betreffend die Nachinspektion zu erlassen. Weiter beantragt er, die Nachinspektion sei ersatzlos zu streichen und die ordentliche Führung der Patientenapotheke zu bestätigen.