9. Mit Eingabe vom 7. März 2022, adressiert an die Vorinstanz, verlangte der Beschwerdeführer unter anderem eine beschwerdefähige Verfügung betreffend die Nachinspektion. 12 10. Mit Schreiben vom 29. April 2022 hielt die Vorinstanz fest, dass es sich bei einer Nachinspektion um einen Realakt handle, weshalb keine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen sei.13 11. Nach diverser Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juni 2022 abermals eine beschwerdefähige Verfügung betreffend die ausserordentliche Inspektion. 14