8. Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Rechtsabteilung, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet, 10 aufgefordert, bis am 25. Februar 2022 mitzuteilen, als was die als «Einsprache» bezeichnete Eingabe vom 29. November 2021 entgegen genommen werden soll.11 Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb dieser Frist nicht dazu geäussert. Die Rechtsabteilung hat in der Folge keine weiteren Schritte unternommen und namentlich auch kein Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 60 ff. VRPG eröffnet.