7. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 hat die Vorinstanz die als «Einsprache» bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 4 VRPG 8 an die Rechtsabteilung des Generalsekretariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) als zuständige Beschwerdeinstanz weitergeleitet.9