4. Am 13. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Vollzugsmeldung ein.5 5. Mit Schreiben vom 1. November 2021 bestätigte die Vorinstanz den Eingang der Vollzugsmeldung und kündigte eine Nachinspektion an. Weiter hielt sie erneut fest, dass die Bewilligung zum Führen einer Privatapotheke vom 23. Januar 2020 erst nach positiv verlaufener Nachinspektion aufrechterhalten werden könne.6 6. Am 29. November 2021 erhob der Beschwerdeführer «Einsprache» bei der Vorinstanz gegen die angekündigte Nachinspektion und beantragte die Bestätigung der Bewilligung zum Führen einer Privatapotheke.7