8.4 Die obsiegende Vorinstanz ist eine Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Es sind keine Parteikosten zu sprechen. 25/26 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.2103 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 1. Juli 2022 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.